Art. 43 DSG: Wahl und Stellung
Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte). Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200012 (BPG). Die oder der Beauftragte übt ihre oder seine Funktion unabhängig […]