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Art. 71 DSG: Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen

Für Bundesorgane finden Vorschriften in anderen Bundeserlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen. Insbesondere können Bundesorgane während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Daten juristischer Personen nach Artikel 57s Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199717 weiterhin bekanntgeben, […]

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Art. 64 DSG: Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundes-gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar. Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann […]

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