Home

Art. 2 DSG: Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: a. private Personen; b. Bundesorgane. Es ist nicht anwendbar auf: a. Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden; b. Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden; c. Personendaten, die bearbeitet […]

READ MORE