Art. 44 DSG: Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer
Die Amtsdauer der oder des Beauftragten beträgt vier Jahre und kann zwei Mal erneuert werden. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates. Die oder der Beauftragte kann die Bundesversammlung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten um Entlassung auf ein Monatsende ersuchen. Die Vereinigte Bundesversammlung kann die Beauftragte oder den Beauftragten […]