Art. 68 DSG: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 1 geregelt.
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 1 geregelt.
Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen betreffend: a. die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden; b. die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzes für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland.