Art. 66 DSG: Verfolgungsverjährung
Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren.
Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren.
Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen obliegen den Kantonen. Der EDÖB kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundes-gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar. Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann […]
Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen, die oder der unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leisten.
Wer geheime Personendaten vorsätzlich offenbart, von denen sie oder er bei der Ausübung ihres oder seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, Kenntnis erlangt hat, wird auf Antrag mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime Personendaten offenbart, von denen sie oder er bei der Tätigkeit für eine […]
Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft, die vorsätzlich: unter Verstoss gegen Artikel 16 Absätze 1 und 2 und ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind, Personendaten ins Ausland bekanntgeben; die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt […]
Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft: die ihre Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 25–27 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen; die es vorsätzlich unterlassen: die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Absatz 1 zu informieren, oder ihr die […]