Category: 8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 64 DSG: Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundes-gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar. Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann […]

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