Category: 1. Abschnitt: Organisation

Art. 47 DSG: Nebenbeschäftigung

Die oder der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben. Die Vereinigte Bundesversammlung kann der oder dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen des EDÖB nicht beeinträchtigt werden. Der Entscheid wird veröffentlicht.

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Art. 44 DSG: Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer

Die Amtsdauer der oder des Beauftragten beträgt vier Jahre und kann zwei Mal erneuert werden. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates. Die oder der Beauftragte kann die Bundesversammlung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten um Entlassung auf ein Monatsende ersuchen. Die Vereinigte Bundesversammlung kann die Beauftragte oder den Beauftragten […]

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Art. 43 DSG: Wahl und Stellung

Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte). Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200012 (BPG). Die oder der Beauftragte übt ihre oder seine Funktion unabhängig […]

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