Category: 6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 42 DSG: Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten

Ist ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten, im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200411 hängig, so kann die betroffene Person in diesem Verfahren diejenigen Rechte geltend machen, die ihr nach Artikel 41 des vorliegenden Gesetzes bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangsverfahrens sind.

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Art. 41 DSG: Ansprüche und Verfahren

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: die widerrechtliche Bearbeitung der betreffenden Personendaten unterlässt; die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt; die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: die betreffenden Personendaten berichtigt, löscht oder vernichtet; seinen Entscheid, namentlich über die Berichtigung, Löschung […]

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Art. 39 DSG: Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbe-sondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn: die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; das Bundesorgan privaten Personen besonders schützenswerte Personenda-ten nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind; die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der Zustim-mung des Bundesorgans […]

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Art. 38 DSG: Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv

In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen. Sie vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, es sei denn: diese werden anonymisiert; diese müssen zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt […]

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Art. 37 DSG: Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten

Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen. Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe. Die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet. Artikel 36 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

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Art. 36 DSG: Bekanntgabe von Personendaten

Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage nach Artikel 34 Absätze 1–3 besteht. Sie dürfen Personendaten in Abweichung von Absatz 1 im Einzelfall bekanntge-ben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Bekanntgabe der Daten ist für den Verantwortlichen oder für die Emp-fängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich. […]

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Art. 35 DSG: Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen

Der Bundesrat kann vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder andere Datenbearbeitungen nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b und c bewilligen, wenn: die Aufgaben, aufgrund deren die Bearbeitung erforderlich ist, in einem be-reits in Kraft stehenden Gesetz im formellen Sinn geregelt sind; ausreichende Massnahmen getroffen werden, […]

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Art. 34 DSG: Rechtsgrundlagen

Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist in folgenden Fällen erforderlich: Es handelt sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten. Es handelt sich um ein Profiling. Der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung können zu einem schwerwiegenden Eingriff in […]

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