Art. 15 DSG: Pflichten der Vertretung
Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortli-chen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält. Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit. Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.