Category: 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes

Art. 4 DSG: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beauf-sichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: a. die Bundesversammlung; b. der Bundesrat; c. die eidgenössischen Gerichte; d. die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; e. Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder […]

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Art. 2 DSG: Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: a. private Personen; b. Bundesorgane. Es ist nicht anwendbar auf: a. Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden; b. Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden; c. Personendaten, die bearbeitet […]

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