Art. 4 DSG: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beauf-sichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: a. die Bundesversammlung; b. der Bundesrat; c. die eidgenössischen Gerichte; d. die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; e. Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder […]