Art. 28 DSG: Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung
- Jede Person kann vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen, wenn:
- der Verantwortliche die Daten automatisiert bearbeitet; und
- die Daten mit der Einwilligung der betroffenen Person oder in unmittelba-rem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person bearbeitet werden.
- Die betroffene Person kann zudem vom Verantwortlichen verlangen, dass er ihre Personendaten einem anderen Verantwortlichen überträgt, wenn die Voraussetzun-gen nach Absatz 1 erfüllt sind und dies keinen unverhäl
- nismässigen Aufwand erfordert.
- Der Verantwortliche muss die Personendaten kostenlos herausgeben oder übertragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
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