- Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internatio-nale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet.
- Liegt kein Entscheid des Bundesrates nach Absatz 1 vor, so dürfen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn ein geeigneter Datenschutz gewährleistet wird durch:
- einen völkerrechtlichen Vertrag;
- Datenschutzklauseln in einem Vertrag zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertrags-partner, die dem EDÖB vorgängig mitgeteilt wurden;
- spezifische Garantien, die das zuständige Bundesorgan erarbeitet und dem EDÖB vorgängig mitgeteilt hat;
- Standarddatenschutzklauseln, die der EDÖB vorgängig genehmigt, ausge-stellt oder anerkannt hat; oder
- verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, die vorgängig vom EDÖB oder von einer für den Datenschutz zuständigen Behörde eines Staates, der einen angemessenen Schutz gewährleistet, genehmigt wurden.
- Der Bundesrat kann andere geeignete Garantien im Sinne von Absatz 2 vorsehen.
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