Art. 15 DSG: Pflichten der Vertretung
- Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortli-chen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.
- Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.
- Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.
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