1. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisa-torisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Grundsätze nach Artikel 6. Er berücksichtigt dies ab der Planung.
  2. Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie dem Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der be-troffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein.
  3. Der Verantwortliche ist verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzu-stellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck
    nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt.