1. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beauf-sichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
  2. Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
    a. die Bundesversammlung;
    b. der Bundesrat;
    c. die eidgenössischen Gerichte;
    d. die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
    e. Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.