Art. 43 DSG: Wahl und Stellung
- Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte).
- Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
- Das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200012 (BPG).
- Die oder der Beauftragte übt ihre oder seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einzuholen oder entgegenzunehmen. Sie oder er ist administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet.
- Sie oder er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Sie oder er stellt sein Personal an.
- Sie oder er untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 BPG.
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