Art. 39 DSG: Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
- Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbe-sondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn:
- die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt;
- das Bundesorgan privaten Personen besonders schützenswerte Personenda-ten nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;
- die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der Zustim-mung des Bundesorgans weitergibt, das die Daten bekanntgegeben hat; und
- die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
- Die Artikel 6 Absatz 3, 34 Absatz 2 sowie 36 Absatz 1 sind nicht anwendbar.
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