1. Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbe-sondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn:
    1. die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt;
    2. das Bundesorgan privaten Personen besonders schützenswerte Personenda-ten nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;
    3. die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der Zustim-mung des Bundesorgans weitergibt, das die Daten bekanntgegeben hat; und
    4. die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
  2. Die Artikel 6 Absatz 3, 34 Absatz 2 sowie 36 Absatz 1 sind nicht anwendbar.