Art. 37 DSG: Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten
- Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen.
- Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe.
- Die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet.
- Artikel 36 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
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