Art. 12 DSG: Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
- Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
- Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
- die Identität des Verantwortlichen;
- den Bearbeitungszweck;
- eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
- die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
- wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Krite-rien zur Festlegung dieser Dauer;
- wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewähr-leistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
- falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
- Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auf-tragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
- Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
- Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
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