Art. 11 DSG: Verhaltenskodizes
- Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.
- Dieser nimmt zu den Verhaltenskodizes Stellung und veröffentlicht seine Stellung-nahmen.
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