Art. 9 DSG: Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
- Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
- die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
- keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
- Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbear-beiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
- Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
- Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
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