Art. 52 DSG: Verfahren
- Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG14.
- Partei ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde.
- Der EDÖB kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten.
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