1. Kommt das Bundesorgan oder die private Person den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der EDÖB im Rahmen der Untersuchung insbesondere Folgendes anordnen:
    1. Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die für die Untersuchung erforderlich sind;
    2. Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen;
    3. Zeugeneinvernahmen;
    4. Begutachtungen durch Sachverständige.
  2. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
  3. Zum Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 kann der EDÖB andere Bundesbehörden sowie die kantonalen oder kommunalen Polizeiorgane beiziehen.